Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

Die Kommunen müssen wirtschaftlich und sparsam handeln. So steht es im Haushaltsgrundsätzegesetz und in der Folge auch in den Landeshaushaltsordnungen und den Gemeindehaushaltsverordnungen. Zumeist ergänzen und präzisieren die Gesetze und Verordnungen diese Globalverpflichtung (mindestens) durch den ausdrücklichen Hinweis, dass für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen sind.

Angemessen bedeutet, dass der Umfang und die Methodik der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung an den Umfang und die Bedeutung der Maßnahme angepasst wird. Doch auch bei einem geringen finanziellen Umfang muss jeder Beschaffung ein einfacher Kostenvergleich verschiedener Alternativen vorausgehen.

Um die Wirtschaftlichkeit von Investitionen in die öffentliche Infrastruktur, in Gebäude (inklusive Ausstattung), Fahrzeuge, Maschinen oder Informationstechnik nachzuweisen, gibt es mehrere Verfahren. Sie unterscheiden sich nach Art und Umfang der zugrunde liegenden Informationen und in ihrer Aussagekraft. Ihre Eignung richtet sich nach dem Einsatzgebiet:

  • für wenig komplexe Investitions- oder Beschaffungsentscheidungen mit geringer Laufzeit reicht ein statisches Verfahren aus, etwa eine Kostenvergleichsrechnung,
  • langfristigen, umfangreichen Investitionsentscheidungen ist ein dynamisches Verfahren erforderlich

Bei den dynamischen Verfahren werden Ein- und Auszahlungen, die sich üblicherweise über die gesamte Nutzungsdauer einer Investition erstrecken, mit einem festzulegenden Kalkulationszinssatz auf einen einheitlichen Bezugspunkt ab- oder aufgezinst. So wird berücksichtigt, dass weit in der Zukunft liegende Rückläufe aus einer Investition oder künftige Belastungen für die Entscheidungsfindung eine geringere (monetäre) Relevanz haben als heutige Auszahlungen - ein Ausdruck für die Risikoverteilung zwischen sicheren aktuellen Auszahlungen und unsicheren künftigen Rückläufen und Belastungen.

Alle Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen setzen voraus, dass die dabei verglichenen Maßnahmen bereits vorher auf ihre grundsätzliche Eignung und Angemessenheit geprüft wurden. Auch wenn diese Prüfung nicht unmittelbar zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gehört, schmälert das nicht ihre Bedeutung. Wer diesen Punkt vernachlässigt und eine für die Zielerreichung zu große (oder auch zu kleine) oder eine unnötige Investition tätigt, verfehlt selbst bei einer methodisch perfekten Wirtschaftlichkeitsuntersuchung die Ziele Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

  • KIKOS-Wissensdatenbank
    » Richtlinien für die Kostenschätzung. Richtwerte für die Schätzung der Investitions-, Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten von Gebäuden (Kennung 20080320A0037)
  • Literatur/Aufsätze
    » Schmidt, Jürgen: Wirtschaftlichkeit in der öffentlichen Verwaltung. 7. neu bearb. Aufl. Berlin 2006
    » Arnim, Hans Herbert von: Wirtschaftlichkeit als Rechtsprinzip (Schriften zum Öffentlichen Recht 536). Berlin 1988
  • Links
    » Bundeshaushaltsordnung (kostenloser Download)
    » Bundesfinanzministerium: Empfehlung zu § 7 BHO unter dem Titel „Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen" (Rundschreiben, 1995), die die Methoden der Wirtschaftlichkeits- und Investitionsrechnung und ihre Einsatzbereiche in der öffentlichen Verwaltung beschreibt. Das Dokument enthält auch die für örtliche Berechnungen erforderlichen Auf-/Abzinsungsfaktoren und Barwert-/Endwertfaktoren.
    » Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Niedersachsen mit ausführlichen und auch außerhalb Niedersachsens hilfreichen Informationen zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

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