PPP und ÖPP

Die Abkürzung PPP steht für den aus der englischen Sprache übernommenen Begriff Private Public Partnership. In Deutschland wird alternativ und zur Vermeidung fremdsprachiger Bezeichnungen zunehmend von ÖPP gesprochen, das sind Öffentlich-Private Partnerschaften. Der Begriff steht für alle vertraglich geregelten Arten der Zusammenarbeit von privaten und öffentlichen Akteuren, die gemeinsam eine öffentliche Leistung anbieten oder eine öffentliche (Investitions-)Maßnahme durchführen.

ÖPP stehen zwischen der rein öffentlichen und der rein privaten Erbringung einer Leistung, stellen also gemischtwirtschaftliche Formen der Leistungserbringung dar. Dabei ist es rechtlich zunächst unerheblich, zu welchem Prozentsatz sich die jeweiligen Partner beteiligen: Bereits die geringste Beteiligung eines Privaten an einer ansonsten öffentlich-rechtlichen Leistungserstellung führt dazu, dass es sich eben nicht mehr um eine öffentlich-rechtliche Leistungserstellung handelt und zum Beispiel darauf geachtet werden muss, dass nicht gegen das Vergaberecht verstoßen wird.

ÖPP-Verträge unterscheiden sich nach den zugrunde liegenden Kooperationsformen:

  • Gründung eines gemeinsamen Unternehmens in privater Rechtsform (öffentlich-rechtliche Rechtsformen sind unter Beteiligung Privater per definitionem nicht möglich), das vom öffentlichen Partner mit einer bestimmten Leistung beauftragt wird (Beispiel: Abfallwirtschaftsgesellschaften, die Entsorgungsleistungen erbringen).
  • Nach Vergabe einer entsprechenden Konzession durch den öffentlichen Partner errichtet, finanziert und betreibt ein Privater ein Infrastrukturprojekt eigenverantwortlich.
  • Nach Errichtung eines Infrastrukturprojekts durch die öffentliche Hand (als Bauherrin) betreibt ein Privater das Projekt weiter.
  • Bei einem von der öffentlichen Hand errichteten und betriebenen Projekt übernimmt anschließend ein Privater Anlagen/Teilbereiche und betreibt sie weiter.
  • Ein Privater erstellt und finanziert ein Infrastrukturprojekt (zum Beispiel eine Schule) und übergibt es zu einem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an die öffentliche Institution. Die Rückgabe kann nach einem längerem Zeitablauf stattfinden, während dessen der Private das Objekt auch unterhält. Sie kann jedoch auch kurz nach Baufertigstellung in Form einer „schlüsselfertigen Übergabe" erfolgen.

Die Refinanzierung von ÖPP, die Dienstleistungen anbieten, erfolgt häufig über Gebühreneinnahmen oder andere Nutzungsentgelte. Bei Investitionen, die als ÖPP verwirklicht werden, zahlt die öffentliche Hand - je nach Kooperationsform - Kaufpreis oder Miete im vertraglich festgelegten Umfang.

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