Rechtsformen

Für kommunale Beteiligungen kommen grundsätzlich öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsformen in Betracht.

Beispiele:

  • öffentlich-rechtlich:

Eigenbetrieb
Zweckverband
Anstalt öffentlichen Rechts

  • privatrechtlich:

AG
GmbH
gGmbH
GmbH & Co. KG

Nicht allein für die Kernverwaltung, sondern auch für die Beteiligungen gilt die Verpflichtung auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Damit sind kommunale Beteiligungen verpflichtet, ihr von der Kommune vorgegebenes Unternehmensziel mit möglichst geringem Ressourceneinsatz zu erreichen. Das gilt für öffentlich-rechtliche wie privatrechtliche Rechtsformen gleichermaßen.

Die Wahl der Rechtsform hat nicht zuletzt Auswirkungen auf die Haftung der Kommune. Dabei gilt, dass die Kommune für ihre öffentlich-rechtlichen Töchter in jedem Fall uneingeschränkt haftet. Das ist bei privaten Rechtsformen nicht unmittelbar der Fall, hier gilt zunächst die Haftungsbeschränkung auf das Grundkapital bzw. Gesellschaftsvermögen. Allerdings gibt es Regelungen zur Haftung innerhalb von Konzernen, die zunächst für die Privatwirtschaft aufgestellt wurden, aber im Insolvenzfall generell auch auf kommunale Konzerne anzuwenden sind. Danach haftet der Hauptgesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen auch für seine Konzernunternehmen.

Bei der Besteuerung der Kommunen stellt das Steuerrecht nicht auf die Rechtsform, sondern vielmehr auf die Art der Tätigkeit ab. Auch wirtschaftlich unselbstständige Regie- und Eigenbetriebe unterliegen der Körperschaft- und Umsatzsteuer, wenn sie der Einnahmeerzielung dienen (nicht erforderlich: Gewinnerzielungsabsicht!) und sich aus der Betätigung der Kommune wirtschaftlich herausheben. Man spricht dann von Betrieben gewerblicher Art (BgA). Auch ein städtisches Amt oder eine Abteilung kann ein BgA und damit steuerpflichtig sein.

Die KGSt ist der Meinung und sieht dies auch durch kommunale Erfahrungen bestätigt, dass die Wahl der Rechtsform nicht darüber entscheidet, ob eine Leistung wirtschaftlich erstellt wird. Es kann nicht gesagt werden, dass eine private (oder umgekehrt öffentliche) Rechtsform einen positiven Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit hat. Für die Wirtschaftlichkeit ist vielmehr entscheidend, ob eine Leistung unter Wettbewerbsbedingungen erbracht wird.

Siehe auch Rechts- und Betriebsformen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen.

  • Literatur/Aufsätze
    » Köster-Böckenförde, Andreas; Möser, Christian: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zuschüsse von Gemeinden an Unternehmen für den Betrieb einer kommunalen Einrichtung. In: Kommunale Steuer-Zeitschrift, Heft 12/2009, S. 221-223
    » Kronawitter, Martin: Umsatzsteuerliche Entlastungen durch den Formwechsel einer Abwasser-GmbH in eine kommunale Anstalt (Kommunalunternehmen). In: Kommunale Steuer-Zeitschrift, Heft 12/2009, S. 224-228
    » Schmid, Hansdieter: Das Recht der kommunalen Eigenbetriebe. In: Kommunal-Kassen-Zeitschrift, Heft 12/2009, S. 266-272
  • Links
    » Fritz, Thomas; Gastl, Christian: Ertragsteuerliche Behandlung der öffentlichen Hand. Ausführlicher Aufsatz auf den Internetseiten der VWA Freiburg.

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