Rechnungslegung des Bundes und der Länder

Haushaltsführung und Rechnungslegung des Bundes und der Länder einschließlich ihrer jeweils nachgeordneten Behörden sind in ihren Grundsätzen im Haushaltsgrundsätzegesetz geregelt und in der Bundeshaushaltsordnung (für den Bund und die Bundesbehörden) beziehungsweise in den Landeshaushaltsordnungen aller Länder weiter ausgestaltet.

Bis zum Sommer 2009 sah das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) verbindlich eine kamerale Rechnungslegung vor, die in geeigneten Bereichen durch eine Kosten- und Leistungsrechnung ergänzt werden konnte. Nachdem die Kommunen bereits seit dem Ende der 90-er Jahre auf ein neues Haushalts- und Rechnungswesen zusteuern und die Innenministerkonferenz im November 2003 hierzu entsprechende Beschlüsse gefasst hatte, haben auch mehrere Länder begonnen, die Doppik einzuführen. Besonders weit sind Hamburg, das bereits ein doppisches Haushalts- und Rechnungswesen hat, und Hessen, das mitten in der Umstellung ist und demnächst die Erstbilanzierung abschließen will. Jedoch musste parallel ein kameraler Haushalt aufgestellt und beschlossen und eine kamerale Jahresrechnung vorgelegt und geprüft werden. Die doppischen Aktivitäten erfolgten zusätzlich.

Die Rechtslage hat sich im Sommer 2009 geändert, nachdem das Gesetz zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrGMoG) in Kraft getreten ist und das HGrG entsprechend verändert hat. Jetzt können Bund und Länder ihr Haushalts- und Rechnungswesen wahlweise kameral, doppisch oder in Zwischenformen im Sinne einer erweiterten Kameralistik gestalten. Wo es gewünscht wird, von diesem Wahlrecht Gebrauch zu machen, müssen die Länder ihre Landeshaushaltsordnungen entsprechend ändern. Es ist durchaus denkbar, dass ein Landeshaushalt weiter kameral bleibt, aber manchen nachgeordneten Behörden - etwa einem „Landesbetrieb Immobilien" - ein doppisches Rechnungswesen vorgegeben wird. Zielführender für eine einheitliche öffentliche Rechnungslegung wäre allerdings, dass sich die staatliche Ebene auf denselben - doppischen - Weg macht, der von den Kommunen größtenteils verlangt wird. Damit würde auch der dringend notwendigen Standardisierung des öffentlichen Haushalts- und Rechnungswesens der Weg geebnet.

Der Bund hat bereits entschieden, sein Rechnungswesen künftig auf eine erweiterte, unter anderem um eine Kosten- und Leistungsrechnung ergänzte Kameralistik umzustellen. Für die beiden Länder Hamburg und Hessen bedeutet die neue Rechtslage, dass sie die Doppik nicht mehr im Parallelbetrieb fahren müssen, sondern allein anwenden können.

Anders als die kommunale Doppik, die das Handelsgesetzbuch (HGB) als Referenzmodell sieht, heißt es für die staatliche Doppik, dass sie den einschlägigen Bestimmungen des HGB „folgt". Das bedeutet eine wesentlich engere Bindung an das HGB, etwa wenn es darum geht, künftige Änderungen des HGB in die öffentliche Doppik umzusetzen. Für die staatliche Doppik wird hier fast ein Automatismus gelten, während die Übernahme in die kommunale Doppik im Einzelfall geprüft werden kann und durch Gesetzesänderungen in den Ländern beschlossen werden muss.

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