Interne Revision
Das Wort Revision bedeutet „nochmal hinschauen" und zeigt damit, dass es nicht um das erste Hinschauen geht, sondern (zumindest) das zweite. Erstmals hinschauen muss man während eines Prozesses, also zum Beispiel eines Beschaffungsprozesses oder bei der Verarbeitung von Geschäftsvorfällen in der Buchhaltung.
Das gilt im übrigen nicht nur in Verwaltungen, sondern auch in der Privatwirtschaft. Während eines Prozesses muss es bereits Kontrollen (mindestens) auf Ordnungsmäßigkeit oder (zusätzlich) auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geben, etwa durch das Vieraugenprinzip oder die Funktionentrennung zwischen Anordnen und Buchen. Kontrollen sind in die Prozesse integriert und man könnte sie als das „erstmalige Hinschauen" bezeichnen.
Nach Abschluss des eigentlichen Prozesses erfolgt ein „nochmaliges Hinschauen" (Re-Vision) durch die dafür zuständige Organisationseinheit, das ist die Interne Revision. Die Revisoren waren bei den Geprüften in der Vergangenheit wenig beliebt, die Interne Revision hat - zumindest in der Privatwirtschaft - in vielen Fällen nur ein geduldetes Schattendasein geführt. Das hat sich im letzten Jahrzehnt durch verschiedene Änderungen des Handelsgesetzbuchs und anderer wirtschaftsrelevanter Gesetze verändert. Inzwischen sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, ein internes Überwachungssystem einzurichten und zu betreiben, zu dem auch eine Interne Revision gehört. Die Haftung von Unternehmensleitungen und Aufsichtsräten bei Vermögensabflüssen wurde erheblich verschärft. Zu Vermögensabflüssen kommt es zum einen durch dolose Handlungen (Vorteilsnahme, Bestechung, Betrug, Unterschlagung etc.), zum anderen durch unwirtschaftliches Handeln (Beispiel: Abschluss überteuerter Verträge). Schauen Manager und Aufsichtsräte heute nur einmal und nicht „nochmals hin", handeln sie grob fahrlässig und können straf- und zivilrechtlich verfolgt werden. Das hat die Einstellung in deutschen Unternehmen zu ordnungsmäßigem, also gesetzes- und regelkonformem Handeln und zum Schutz des Unternehmensvermögens stark verändert und die Rolle und den Aufgabenumfang der Internen Revision gestärkt.
Die Interne Revision, also das „nochmal Hinschauen", übernehme in den Kommunalverwaltungen in der Regel die Rechnungsprüfungsämter. Anders als die Interne Revision im Unternehmensbereich, die immer bei der Unternehmensleitung (Vorstand, Geschäftsführer) angesiedelt ist, sind die Rechnungsprüfungsämter jedoch dem Verwaltungschef nur dienstrechtlich, aber nicht oder zumindest nur teilweise fachlich unterstellt.
Ähnlich wie im Unternehmensbereich hat sich auch in der kommunalen Rechnungsprüfung die Rolle und das Auftreten der Prüfer verändert. Sie empfinden sich in vielen Fällen heute als Berater und fokussieren mehr auf Wirtschaftlichkeit als auf (reine) Einhaltung von Gesetzen und anderen Vorschriften. Hinzu gekommen sind Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -aufdeckung.
- Literatur/Aufsätze
» Häfele, Markus; Schmeisky, Jan: Dolose Handlungen in der Rechnungslegung. In: Zeitschrift für Interne Revision, Heft 5/2009, S. 237-242 - Links
» Innenministerium NRW: zahlreiche Broschüren und das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW (Download)
» Bundesinnenministerium: Richtlinien und Empfehlungen des Bundes zur Korruptionsprävention (Download)


