Jahresabschlussprüfung und sonstige Prüfungen
In allen Ländern prüft die Rechnungsprüfung die (doppischen) Jahresabschlüsse beziehungsweise die (kameralen) Jahresrechnungen ihrer Kommune. Welche Prüfungsmaßstäbe anzulegen sind und was zum Jahresabschluss gehört, ist jeweils in der Gemeindeordnung geregelt. Beispiele:
In Rheinland-Pfalz prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss; soweit ein Rechnungsprüfungsamt vorhanden ist, wird zunächst diesem der Jahresabschluss zugeleitet. Zu prüfen ist, ob der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung der Gemeinden (Achtung: das ist nicht identisch mit den handelsrechtlichen GoB!) ergibt. Das umfasst auch die Prüfung, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Einzubeziehen sind auch die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände. Der Rechenschaftsbericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde erwecken.
In Niedersachsen prüft das Rechnungsprüfungsamt den Jahresabschluss mit allen Unterlagen dahin, ob der Haushaltsplan eingehalten wurde und die einzelnen Buchungsvorgänge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind. Außerdem wird geprüft, ob bei Erträgen und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren wurde und das Vermögen richtig nachgewiesen ist.
Diese beiden beliebig austauschbaren Beispiele lassen ahnen, welche erheblichen Unterschiede bei der Jahresabschlussprüfung bestehen.
Auch die Fristen für die Prüfung des Jahresabschlusses, die Berichterstattung über die Prüfung und deren Adressaten, die Zusammenfassung, Darstellung und Bekanntmachung des Prüfungsergebnisses unterscheiden sich je nach Landesrecht.
Was über die Prüfung des Jahresabschlusses in den Gemeindeordnungen steht, gilt in der Regel analog auch für die Prüfung der Eröffnungsbilanz. Allerdings gehören zur Eröffnungsbilanz keine Ergebnisrechnung und Finanzrechnung (entsprechend auch keine Teilrechnungen), daher kann auch nicht geprüft werden, ob ein zutreffendes Bild der Ertragslage wiedergegeben ist.
Neben der Prüfung des Jahresabschlusses (oder der kameralen Jahresrechnung) gibt es zahlreiche weitere Prüfungen. Sie erstrecken sich vor allem auf die folgenden Bereiche:
- korrekter Umgang mit liquiden Mitteln (Kassenprüfungen)
- laufende korrekte Buchung und Kontierung (Belegprüfungen)
- Einhaltung des Vergaberechts (Vergabeprüfungen)
- Prüfung des Verwaltungshandelns auf Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
- Prüfungen der Finanzsoftware
- Prüfungen von Bauausführungen und Bauabrechnungen (technische Prüfungen)
- Prüfungen, ob Zuschüsse an Dritte dort korrekt eingesetzt und verbucht wurden (Verwendungsnachweisprüfungen)
- Prüfungen auf dolose Handlungen, Korruptionsabwehr/Korruptionsprävention
- die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Kassenvorgänge bei den Sondervermögen
Ziele der Prüfungen sind die Aufdeckung von Fehlern, die Feststellung eingetretenen Schadens, die Vermeidung von zukünftigen Schäden und die Korruptionsprävention.
Üblicherweise verfasst die Rechnungsprüfung schriftliche Berichte zu ihren Prüfungshandlungen, die an den Verwaltungschef und/oder das politische Vertretungsorgan gerichtet sind. Die Ergebnisse fließen in die Prüfungen des Jahresabschlusses ein - und ebenso umgekehrt: Erkenntnisse, die im Rahmen der Jahresabschlussprüfung gewonnen wurden, können und müssen für die sonstigen Prüfungen genutzt werden.
Alle Prüfungen tragen zu einer besserer Steuerung im Sinne von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns bei. Das bedeutet: Entweder bessere Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger - oder die vorhandenen Leistungen werden mit geringerem Ressourceneinsatz erstellt.
Vergleichsdatenbank www.doppikvergleich.de von KGSt und Bertelsmann Stiftung; siehe die Themen


