Bilanz und Bilanzierung
Für die Umstellung auf eine doppische, ressourcenverbrauchsorientierte Rechnungslegung muss eine kommunale Bilanz aufgestellt werden.
Dort werden auf der Aktivseite (linke Seite der Bilanz, Aktiva) die bewerteten Vermögensgegenstände einer Kommune aufgeführt (Grundstücke, Gebäude, Fahrzeuge, kommunale Beteiligungen, Forderungen und liquide Mittel). Diese Seite zeigt die Mittelverwendung der Kommune bzw. das historisch vorhandene Vermögen. Auf der Passivseite (rechte Seite der Bilanz, Passiva) wird dargestellt, aus welchen Quellen die Vermögensgegenstände finanziert sind, also die Mittelherkunft. Hier finden sich Schulden und das eigene kommunale Kapital, das in der Vergangenheit erwirtschaftet wurde beziehungsweise ebenfalls historisch vorhanden ist. Grundlagen für die Aufstellung der Bilanz sind die Buchführung und eine tatsächliche Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung (Inventur). Die haushaltsrechtlichen Vorschriften enthalten Regelungen zur Bilanzierungsfähigkeit, zur Bilanzierung dem Grunde nach (Ansatzvorschriften) und zur Bilanzierung der Höhe nach (Bewertungsvorschriften).
Für die Ersterfassung und -bewertung haben die Länder besondere Vorschriften erlassen. Diese regeln zum Beispiel die Bewertung von Vermögen, bei dem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr feststellbar sind (Altbestand an Gebäuden und Infrastrukturvermögen). Da die Erstbewertungsvorschriften länderspezifisch unterschiedlich geregelt sind, führen sie dazu, dass die kommunale Rechnungslegung länderübergreifend praktisch nicht vergleichbar ist.
Bewertungsunterschiede aus der Erstbilanzierung werden langfristig aus den kommunalen Bilanzen verschwinden und diese vergleichbarer machen. Das gilt allerdings nur für die Bewertung der Vermögensgegenstände, die einer Abnutzung unterliegen und die nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer nicht mehr in der Bilanz erscheinen. Dies gilt nicht für Vermögensgegenstände wie Grundstücke oder Kunstgegenstände, die keiner Abnutzung und somit auch keiner Abschreibung unterliegen. Hier bleiben die Bewertungsunterschiede aus der Erstbilanzierung dauerhaft bestehen.
Vergleichsdatenbank www.doppikvergleich.de von KGSt und Bertelsmann Stiftung: siehe die nachfolgend aufgeführten Themen.
- Eröffnungsbilanz: Allgemeine Regelungen
- Eröffnungsbilanz: Aktiva
- Eröffnungsbilanz: Passiva
- Bilanz: Inventur
- Bilanz: Wertansätze
- Bilanz: Aktiva
- Bilanz: Passiva
- Bilanz: Sonstige Regelungen
- GoB
Eröffnungsbilanz: Allgemeine Regelungen
- Literatur/Aufsätze
» Kiaman, Oliver; Wielenberg, Stefan: Welche Informationen liefert gegenwärtig die Abbildung des abnutzbaren Anlagevermögens im kommunalen Jahresabschluss?. In: Der Gemeindehaushalt, Heft 3/2010, S. 49 - 55
» Schmid, Hansdieter: Rückstellungen nach dem neuen Haushaltsrecht. In: KKZ. Nr. 8/2010, S. 174 - 178
» Vogelpoth, Norbert; Meinen, Jörg: Dienstleistungskonzessionen in der öffentlichen Rechnungslegung. In: Die Wirtschaftsprüfung Nr. 8/2010, S. 381 - 396
» Zeis, Adelheid; Zahradnik, Stefan: Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs. In: Der Gemeindehaushalt. Heft 6/2010, S. 121 - 127 - Örtliche Beispiele
» Hansestadt Hamburg: (vorläufige) Inventurrichtlinie (PDF, 544 KB)
» Gemeinde Katlenburg-Lindau: Eröffnungsbilanz mit Dokumentation. (PDF, 156 KB) - Links
» Stadt Salzgitter: auf einem „Spickzettel", werden die unterschiedlichen Gliederungen der kommunalen Bilanz darstellt
» NKHR in Baden-Württemberg - Leitfaden zur Bilanzierung
Ansprechpartner
Arbeitsergebnisse
Positionspapier August 2011
Kommunale Pensionsrückstellungen und das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Bericht 8/2007
Bericht 9/2005
Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen im neuen Haushalts- und Rechnungswesen


