Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Die Gliederung eines kommunalen Haushalts ist durch die Verordnungen des jeweiligen Landesgesetzgebers vorgegeben. Das galt und gilt für doppische und kamerale Haushalte gleichermaßen.
Doppische Haushalte sind untergliedert in Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt sowie nach Teilhaushalten. Diese Gliederung wird nicht nur für die Planung herangezogen, sondern mit einigen länderspezifischen Ausnahmen auch für den Jahresabschluss. Zusätzlich sind der Ergebnis- und der Finanzhaushalt einer Kommune in Teilergebnishaushalte und Teilfinanzhaushalte unterteilt, die die bisherige Haushaltsgliederung in Einzelpläne abgelöst haben. Den Zusammenhang verdeutlicht die nachfolgende Abbildung (zum Download der Abbildung in höherer Auflösung klicken Sie bitte mit der rechten Maustaste auf die Abbildung und wählen Sie "Bild/Grafik speichern unter"):
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt haben unterschiedliche Funktionen:
- Der Ergebnishaushalt weist Erträge und Aufwendungen aus und gibt damit Auskunft über das Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch im Haushaltsjahr. Zum Zwecke der dauerhaften Aufgabenerledigung der Kommune muss der Ergebnishaushalt ausgeglichen sein (siehe auch Stichwort Haushaltsausgleich).
- Der Finanzhaushalt weist die Ein- und Auszahlungen einschließlich der dementsprechenden kreditwirtschaftlichen Vorgänge auf. Auf dem Finanzhaushalt baut prinzipiell die Liquiditätssteuerung auf, die aber darüber hinausgehende Instrumente zur notwendigen Feinsteuerung benötigt. Außerdem ist der Finanzhaushalt erforderlich, um die kommunalen Investitionen zu planen und diese Planung zum Bestandteil der Haushaltssatzung zu machen.
Die Gliederung der Ergebnis- und Finanzhaushalte ist in den Ländern sehr unterschiedlich geregelt. Unterschiede gibt es vor allem beim ordentlichen und außerordentlichen Ergebnis. Einige Länder haben auf die Trennung in ordentliches und außerordentliches Ergebnis völlig verzichtet, bei anderen wurden beide Bereiche abweichend abgegrenzt. Was in dem einen Land ins außerordentliche Ergebnis gehört, fließt in dem andern Land ins ordentliche Ergebnis ein. Unterschiede gibt es auch bei der Definition von Haushaltsausgleich, bei dem in einigen Fällen nur das ordentliche, in anderen das Gesamtergebnis zählt (siehe Stichwort Haushaltsausgleich). Das erschwert die Vergleichbarkeit der kommunalen Jahresergebnisse erheblich.
Die Innenministerkonferenz beschloss in ihrem Leittext von November 2003, dass Teilhaushalte nach vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation produktorientiert gegliedert werden sollten, wobei es den Kommunen freigestellt werden sollte, mehrere Produktbereiche zu einem Teilhaushalt zusammenzufassen oder nach Produktgruppen auf mehrere Teilhaushalte aufzuteilen. Diese Wahlmöglichkeit haben mit Ausnahme von Brandenburg und Niedersachsen alle Länder den Kommunen eingeräumt. In Brandenburg ist der Haushalt nach einem landeseinheitlichen, vom Innenministerium herausgegebenen Produktrahmen zu gliedern, in Niedersachsen sind die Teilhaushalte gemäß der örtlichen Verwaltungsorganisation zu bilden.
Vergleichsdatenbank www.doppikvergleich.de von KGSt und Bertelsmann Stiftung; siehe die Themen





