Haushaltsausgleich
Wann ist ein doppischer Haushalt ausgeglichen? Das ist in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich geregelt. Der doppische Haushaltsausgleich beruht im Grundsatz auf der periodengerechten Übereinstimmung von Erträgen und Aufwendungen. In den Einzelheiten unterscheiden sich die Länderregelungen erheblich. Informationen gibt es auf den gemeinsamen Internetseiten www.doppikvergleich.de von KGSt und Bertelsmann Stiftung.
Die Innenministerkonferenz hatte im November 2003 beschlossen, dass der Haushaltsausgleich in einer Art Stufenkonzept erfolgen soll. Nach dem Leittext der Innenminister für eine doppische Gemeindehaushaltsverordnung soll der zunächst der Ergebnishaushalt in Aufwand und Ertrag unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen sein. Ein Fehlbetrag im Ergebnishaushalt solle nach den Vorstellungen der IMK unverzüglich, spätestens aber nach drei Jahren ausgeglichen werden. Hier haben sich die Innenminister ausdrücklich gegen einen Ausgleich in Einnahmen und Ausgaben (oder Einzahlungen und Auszahlungen) entschieden, wie er in der Kameralistik gefordert war.
Einnahmen und Ausgaben, Einzahlungen und Auszahlungen stellen den Geldverbrauch beziehungsweise die Geldeingänge im Haushaltsjahr dar, aber nicht den Ressourcenverbrauch und das Ressourcenaufkommen. Das doppische Haushalts- und Rechnungswesen ist hier also ganz klar ein bewusster und gewollter Wechsel von der Darstellung des Geldverbrauchs hin zur Darstellung des Ressourcenverbrauchs. Nicht der Geldverbrauch im Haushalt sollte ausgeglichen sein, sondern der Ressourcenverbrauch. Es sollte dargestellt werden, wenn die heutige Generation über ihre Verhältnisse lebt und Lasten in die Zukunft verschiebt, indem der Ressourcenverbrauch höher ist als das Ressourcenaufkommen.
Das geschieht zum Beispiel durch übermäßige Kreditaufnahmen oder durch nicht ausgewiesene künftige Verpflichtungen. Zu letzteren gehören vor allem die Pensionsverpflichtungen der Kommunen, die im kameralen Haushalt nicht auftauchten, aber im doppischen Haushalt als Rückstellungen ausgewiesen werden müssen.
Die Innenminister waren also der Meinung, dass ein Haushaltsausgleich dann gegeben ist, wenn Ressourcenaufkommen und Ressourcenverbrauch in der gleichen Haushaltsperiode ausgeglichen sind. Allerdings beschränkten sich die Innenminister dabei auf einen Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses, damit die Kommunen ihren Haushalt nicht durch zufällig anfallende außerordentliche Erträge oder durch Vermögensveräußerungen etc. ausgleichen können.
Damit bildet ein ausgeglichenes ordentliches Ergebnis die erste Stufe im bereits angesprochenen Stufenkonzept. Einen in Einzahlungen und Auszahlungen ausgeglichenen Finanzhaushalt als Gradmesser für den Haushaltsausgleich fordern die Innenminister hingegen nicht. Die Gründe waren die zu geringe Aussagekraft und die Beeinflussbarkeit des Finanzergebnisses (Kreditaufnahmen sind auch Einnahmen bzw. Einzahlungen).
Sollte ein ausgeglichenes ordentliches Ergebnis nicht möglich sein, könne ein Haushalt in den nächsten Stufen ausgeglichen werden durch Sondererträge oder Rücklagen aus Überschüssen der Vorjahre.
Die Länder haben diese Leitvorstellungen unterschiedlich umgesetzt. Sie beziehen sich alle auf einen ausgeglichenen Ergebnishaushalt als Gradmesser für den Haushaltsausgleich, die meisten Länder haben allerdings zusätzliche Bedingungen in ihr Haushaltsrecht hinein formuliert. Einige Länder verlangen sogar zusätzlich einen Ausgleich im Finanzhaushalt
Eine ausführliche Darstellung der unterschiedlichen Rechtslage und der dahinter liegenden Konzepte und inhaltlichen Vorstellungen bietet eine Stellungnahme zu haushaltsrechtlichen Regelungen zum kommunalen Haushaltsausgleich, die Prof. Dr. Holger Mühlenkamp und Andreas Glöckner vom Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer im Auftrag der KGSt und der Bertelsmann Stiftung vorgelegt haben. Dieses 100-seitige Dokument steht auf den gemeinsamen Internetseiten des Projekts Rechtsvergleich Doppik zum kostenfreien Download zur Verfügung (hier klicken).
Siehe auch Haushaltskonsolidierung.
Vergleichsdatenbank www.doppikvergleich.de von KGSt und Bertelsmann Stiftung: siehe die Themen
- Literatur/Aufsätze
» Schmid, H.: Einführung der Doppik und Haushaltsausgleich. In: KKZ Kommunal-Kassen-Zeitschrift. Nr. 2/2009, S. 33 - 37
» Stratmann, Jennifer; König, Reiner; Meier, Norbert: Zweifelsfragen betreffend die Genehmigung von Haushaltssatzungen und die Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten bei defizitären Erfolgsplänen im Rahmen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF). In: ZKF Zeitschrift für Kommunalfinanzen. Nr. 11/2006, S. 248 - 251
» Wohltmann, Matthias; Hauschild, Matthias: Die Landkreise im doppischen Haushaltsrecht: Grundsätzliches zum Haushaltsausgleich der Landkreise. In: Der Gemeindehaushalt. Nr. 2/2008. S. 25 - 32




