EU-Dienstleistungsrichtlinie

Mit der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR) soll die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten künftig deutlich leichter werden. Durch die Vereinfachung von Verfahren, die Einrichtung „Einheitlicher Ansprechpartner" als zentrale Anlaufstelle für Informationen und Dienstleistungen, die Einführung umfangreicher Informationsrechte und elektronische Verfahrensabwicklung, sollen Unternehmen und Betriebe aus dem Dienstleistungssektor künftig schneller und besser bedient werden.

Ein wichtiges Instrument hierfür bilden die so genannten "Einheitlichen Ansprechpartner", denen eine wichtige Unterstützungsfunktion zukommen wird. Sie sollen es künftig möglich machen, dass jeder Dienstleistungserbringer über eine Kontaktstelle bzw. -person verfügt, über die alle Verfahren und Formalitäten sowie Informationsanfragen abgewickelt werden können. Daher wird es im Zuge der Umsetzung der EU-DLR ernst mit elektronischen Informationsangeboten, der Bündelung von Prozessen, mit E-Government und „One Stop Shop" für Unternehmen.

Betroffen sind alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen bzw. die hierfür erforderlich sind. Die Kommunen sind daher aufgefordert, sich als optimale Dienstleister für Unternehmen zu positionieren, weil sie ohnehin schon 80 Prozent der erforderlichen Dienstleistungen erbringen! Da das langfristige Ziel ist, durchgängige, medienbruchfreie Prozesse unter Einbindung aller Beteiligten zu etablieren, spielt die Informationstechnik bei der Umsetzung der EU-DLR eine besondere Rolle.

Die KGSt sieht in der Einführung der EU-DLR eine Chance für die Verwaltungsmodernisierung insgesamt und eine stärkere Prozess- und Kundenorientierung sowie die Einführung von E-Government. Die Umsetzung sollte daher über den 28.12.2009 als Stichtag für die Stufe 1, die im wesentlichen die Einrichtung des Einheitlichen Ansprechpartners und die Informationsbereitstellung beinhaltet, hinausgedacht werden. Eine nachhaltige Umsetzung befasst sich aus Sicht der KGSt ohnehin nicht ausschließlich mit der Erfüllung rechtlicher Mindestanforderungen, sondern mit den positiven Wirkungen für den Standort Kommune und die Übertragbarkeit der Erfahrungen auf andere Verwaltungsbereiche.

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