Rechts- und Betriebsformen
Die über Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz und das darin manifestierte Selbstverwaltungsrecht garantierte Organisationshoheit der Kommunen ermöglicht diesen, ihre Aufgaben in verschieden Rechts- und Betriebsformen nachzukommen.
Die sich aus diesem Grundsatz ergebenden organisationspolitischen Gestaltungsspielräume führen in der kommunalen Praxis zu der strategischen Fragestellung, welche Rechts- und Betriebsform die Verfolgung der kommunalen Ziele bezogen auf eine konkrete Aufgabenstellung optimal unterstützt.
Die Selbsterstellung kommunaler Leistungen durch die Verwaltung ist die klassische Organisationsentscheidung. Bedingt durch ein dynamisches Umfeld werden durch die Kommunen regelmäßig und mit seit Jahren zunehmender Tendenz Rechts- und Betriebsformen sowohl des Privat- als auch des öffentlichen Rechts als alternative Gestaltungsoptionen für die kommunale Leistungserstellung gewählt. Hier sind u. a. zu nennen: Regiebetriebe, Eigenbetriebe, Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR), Stiftungen, Zweckverbände, Kommunale Arbeitsgemeinschaften, Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie Aktiengesellschaften (AG).
Die KGSt hat sich in verschiedenen Publikationen mit organisationspolitischen Gestaltungsoptionen auseinandergesetzt, ihre grundsätzliche Besonderheiten, insbesondere ihrer spezifischen Vor- und Nachteile, dargestellt und mit Praxisbeispielen hinterlegt.
Siehe auch Rechtsformen.


