Beurteilungssysteme und Leistungsdifferenzierung

Die Leistung von Beschäftigten gelangt immer mehr in den Fokus: dies gilt auch für Beurteilungssysteme, die u. a. ihre fachliche Leistungen sichtbar und transparent machen sollen. Ausgelöst ist dies nicht zuletzt durch die Einführung des Leistungsentgelts, das einen Veränderungsprozess in der Personalentwicklung und -beurteilung der Kommunen in Gang gebracht hat.

Auch wenn die Funktion einer Beurteilung formal vordringlich in der Schaffung einer Grund-lage für weitere Handlungen liegt, wird sie damit zumindest mittelbar in verstärktem Maß zum Steuerungs- und Personalführungsinstrument. Ihre Bedeutungssteigerung spiegelt damit gleichzeitig auch den Wandel in Kommunen wider.

Beurteilungen müssen Konsequenzen haben. Die schlichte Abarbeitung eines juristisch strukturierten Verfahrens bleibt für die Kommune ohne Wert, wenn nicht deutlich ist, welche Konsequenzen das Beurteilungsergebnis haben soll und wird. Dies gilt sowohl für Beurteiler als auch für die zu Beurteilenden:

  • Den Beurteilten können Fortentwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden, z. B. für anstehende Höhergruppierungen, im Rahmen von leistungsabhängigen Bewegungen in den Stufen einer Entgeltgruppe oder aber zur Steigerung ihrer Arbeitsleistung, soweit sie aktuell nicht den arbeitsvertraglichen Anforderungen entspricht. Damit wird der verstärkte Umgang mit Spitzen- wie mit Schlechtleistungen fundierter und akzeptierter.
  • Die ordnungsgemäße und zeitgerechte Anwendung eines Systems durch die Beurteiler muss in das Controlling einbezogen und diese Führungsaufgabe bei ihnen ebenfalls beurteilt werden: sowohl die Verbindlichkeit bei der Systemanwendung als auch die Qualität der Beurteilungen sowie aller sie begleitender Verfahrenshandlungen sind Voraussetzungen dafür, dass die Ergebnisse ganzer Beurteilungszyklen wie einzelner Ergebnisse für weitere Entscheidungen tauglich sind.

Über die zuvor aufgezeigten aktuellen Entwicklungen der Wahrnehmung von Beurteilungen hinaus ergeben sich nach und nach weitere Anwendungsgebiete für sie: bereits seit 2006 empfiehlt die KGSt, leistungsabhängige Bewegungen in den Entgeltstufen auf Basis eines Beurteilungssystems zu nutzen. Mit seiner Hilfe können nicht nur die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 TVöD, das Vorliegen eines bestimmten Leistungsniveaus beim Beschäftigten, sondern auch die Ermessenskriterien für die Entscheidung über die Rechtsfolge, d. h. über verzögerte oder vorzeitige Stufenbewegungen, erfolgreich vorstrukturiert werden.

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