Was bedeutet das E-Government-Gesetz des Bundes für die kommunale Praxis? (2/2014)
Bewertung
Beschreibung
- Die elektronische Kommunikation mit der öffentlichen Verwaltung erleichtern.
- Allen staatlichen Ebenen ermöglichen, effizientere elektronische Verwaltungsdienste einfach und nutzerfreundlich anzubieten.
- Was müssen Kommunen verpflichtend umsetzen?
- Welche Möglichkeiten eröffnen sich darüber hinaus?
Die Darstellung der Notwendigkeiten - aus der gegebenen Rechtslage - und der Möglichkeiten - aus der fortgeschrittenen Technik - geschieht ohne Würdigung der Rahmenbedingungen für die Umsetzung, die in vielen Kommunen durch einen ganzen Kranz aktueller Herausforderungen und andererseits sehr begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen gegeben sind. Insoweit ersetzt diese Materialie auch nicht eine kommunale E-Government Strategie, die die KGSt parallel erarbeitet.
Ein Schwerpunkt des EGovG liegt auf der Möglichkeit, zwei neue schriftformersetzende Technologien einzusetzen. Da die Schriftform bisher lediglich durch die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ersetzt werden konnte, gibt es nur wenige E-Government-Services in Verwaltungsverfahren. Aktuell nutzen nur ca. 300.000 Personen in Deutschland die qeS.2 Dies ist ein Zeichen dafür, dass sie für Bürger und Wirtschaft nicht attraktiv ist. Dieses Defizit soll u. a. durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften beseitigt werden. Neben der qeS können jetzt das elektronische Identitätskennzeichen (eID3) des Personalausweises und die absenderbestätigte De-Mail genutzt werden, um die Identität elektronisch nachzuweisen und die Schriftform zu ersetzen.
Auch ohne eine gesetzliche Verpflichtung bietet das EGovG den Kommunen die Möglichkeiten, elektronische Verwaltungsdienste einzuführen bzw. diese auszubauen. Die KGSt empfiehlt den Kommunen alle Möglichkeiten des E-Government-Gesetzes bereits jetzt zu nutzen und nicht auf mögliche Landes-E-Government-Gesetze zu warten.
2 Vgl. Bundestags-Drucksache 17/11473 zum EGovG, S. 22, http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzestexte/Entwuerfe/Entwurf_EGovG_.pdf?__blob=publicationFile [Zugriff: 27.01.2014].
3 Der Begriff eID schließt in diesen Ausführungen auch den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ein.